Statuten

Vereinsstatuen „Unterm Riadbom“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Unterm Riadbom – zur Erhaltung der postmodernen Hühnerfarm“.

Er hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet im Tisner Ried

§ 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen Veranstaltung „Unterm Riadbom“. Dies beinhaltet die Instandhaltung und stetige Erweiterung des Kulturgeländes, musikalische Kuration und Planung sportlicher Wettbewerbe.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

  • Betreiben der Sportarten: Boggia, Tischtennis, Darts für alle Altersgruppen
  • Abhaltung von Wettkämpfen und Meisterschaften
  • Musikalische Acts
  • Stetige Instandhaltungsmaßnahmen

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Erträge aus der Veranstaltung „Unterm Riadbom“

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern den bereits bestellten Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum 31. Juni jeden Jahres/jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. E-Mailversand maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer

Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis 13)

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich circa 1 Monat nach der Veranstaltung „Unterm Riadbom“ statt.

Zu der Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein  anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands

Entlastung des Vorstands;

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann, Stellvertreterin/ Stellvertreter und Kassierin/Kassier.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einstimmigen Wahlergebnissen.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

Verwaltung des Vereinsvermögens.

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.  Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen

.

Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, die Kassierin/der Kassier.

  • Jedes Jahr circa einem Monat nach dem Unterm Riadbom gibt es eine Jahreshauptversammlung auf der Ranch mit einer Grillage. In dieser werden ein kurzes Resümee und eine Kassabericht des vergangen RIadboms präsentiert.